GAP GESELLSCHAFT FÜR  ALTERNATIV-ENERGIE PROJEKTE e.V.

 

 

 

 

 

 

 

 

S A T Z U N G

 

in der Fassung vom 30.09.2017

 

 

 

 

 

 

 


 

Inhaltsverzeichnis:

 

Art. 1 Name und Sitz des Vereins

Art. 2 Zweck des Vereins

Art. 3 Mitgliedschaft

Art. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Art. 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

Art. 7 Geschäftsjahr

Art. 8 Organe des Vereins

Art. 9 Der Vorstand

Art. 10 Die Mitgliederversammlung

Art. 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Art. 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Art. 13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

Art. 14 Satzungsänderung

Art. 15 Vermögen

Art. 16 Vereinsauflösung


Art. 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "GAP Gesellschaft für Alternativ-Energie Projekte e.V. " und hat seinen Sitz Köln.

(2) Der Verein ist in das zuständige Vereinsregister eingetragen.

Art. 2 Zweck des Vereins

(1) Die GAP Gesellschaft für Alternativ-Energie Projekte e.V. hat den Zweck, Einzel- und Gesamtprojekte zur Erforschung, Entwicklung, Erprobung, Darstellung, Verbreitung und Anwendung von alternativen/regenerativen Energieträgern/-quellen durchzuführen und/oder zu unterstützen, und zugleich Bildungsarbeit zu den Abläufen und Ergebnissen der Vereinsarbeit zu betreiben. Damit unterstützt der Verein u.a. eine zukunftsfähige Energie-Strategie, Klima- und Umweltschutz sowie nachhaltige Entwicklung.

(2) Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung von Alternativ-Energie Projekten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.

(3) Er ist politisch wie konfessionell neutral und selbstlos tätig; hierbei verfolgt er nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Der Vereinszweck soll vor allem durch folgende Mittel erreicht werden:

a) Durch eigene Projekte

b) Durch die Unterstützung von Projekten

c) Durch Informations- und Bildungsaktivitäten, z.B. Lerneinheiten, Workshops, Vorträge,  Ausstellungen und andere  Veranstaltungen

d) Durch Veröffentlichungen

e) Durch Exkursionen

Art. 3 Mitgliedschaft, Ehrenvorsitzende(r)

(1) Mitglied werden kann jeder volljährige Bürger, der den Vereinszweck aktiv oder passiv unterstützen möchte.

(2) Der Verein besteht aus Gründungsmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und dem/der Ehrenvorsitzenden.

(3) Die Mitglieder, die die Gründungsurkunde des Vereins unterzeichnet haben, sind Gründungsmitglieder. Bei Abstimmungen der Mitgliederversammlung haben Gründungsmitglieder zwei Stimmen.

(4) Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste um den Verein und seiner Ziele erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ehrenmitglieder und der/die Ehrenvorsitzende haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

 

Art. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Gründungsmitglieder, ordentliche Mitglieder, der / die Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht für alle ehrenamtlichen Funktionen des Vereins. Sie können mehrere ehrenamtliche Funktionen,    mit Ausnahme des Amtes des / der Ehrenvorsitzenden, im Verein gleichzeitig ausüben. Besteht der Vorstand aus weniger als drei Personen hat jedes Vorstandsmitglied nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit im Vorstand ist die Mitgliederversammlung zwecks abschließender Beschlussfassung anzurufen.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(3) Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zur Wahrnehmung des Vereinszwecks zu benutzen.

(4) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

(5) Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern

b) Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln

c) Den Beitrag rechtzeitig zu entrichten

d) Bei öffentlichen Auftritten das Ansehen des Vereins zu wahren.


Art. 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen innerhalb einer Frist von sechs Wochen Berufung einlegen. Hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

(2) Die Mitgliedschaft endet:

a) Durch Tod

b) Durch Austritt

c) Durch Ausschluss

(3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährige Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.

(4) Der Ausschluss erfolgt:

a) Wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung seines Jahresbeitrags drei Monate im Rückstand ist.

b) Bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins.

c) Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.

d) Aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

(5) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied, unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen, Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

(6) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

(8) Die Mitgliedschaft erlischt in den Fällen des Absatzes 4 durch Abgabe der Erklärung der Beendigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand gegenüber dem ausscheidenden Mitglied. Dies hat so zu erfolgen, dass Inhalt und Zugang dieser Erklärung gerichtsverwertbar nachgewiesen werden können. Das Mitglied hat in den Fällen des Artikel 5, Absatz 4a jedoch die Möglichkeit, durch Zahlung des vollen Beitrags plus 10%igem Säumniszuschlag sowie aller entstandenen Kosten innerhalb von 14 Tagen die Mitgliedschaft wieder aufleben zu lassen. 


Art. 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.

(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.

(3) Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.

(4) Der Jahresbeitrag ist einer Summe zum 1. Januar ohne Aufforderung zu zahlen.

Art. 7 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand

b) Die Mitgliederversammlung


Art. 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) Dem Vorstandsvorsitzenden

b) Dem Finanzvorstand

c) Dem Geschäftsführer

d) Dem/Der Ehrenvorsitzenden

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von den Vorstandsmitgliedern 1a) - 1c)                       (= vertretungsberechtigter Vorstand i.S.v. §29 BGB) einzeln vertreten.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als 1.500 EUR (eintausendfünfhundert) belasten, ist jedes Vorstandsmitglied bevollmächtigt. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als 4.000 EUR (viertausend) belasten, sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam bevollmächtigt. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 4.000 EUR (viertausend) belasten, braucht der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(5) Der Finanzvorstand verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Finanzvorstands.

(6) Der Vorstand erstellt:

a) Eine Kassenordnung

b) Eine Beitragsordnung

c) Eine Geschäftsordnung des Vorstandes

d) Eine Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung. Sie bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

e) Die Richtlinien für die längerfristigen Projekte und ihre Schwerpunkte sowie den Arbeitsplan.

(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Sitzungsleiter binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(9) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.


Art. 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

(2a) Die Einladung erfolgt durch den Vorstand per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die nicht über eine E-Mail-Adresse erreichbar sind, werden per Brief eingeladen.

(2b) Die Einladung per Brief ist vom Mitglied gegenüber dem Vorstand zu beantragen und dabei zu begründen, warum die Einladung per E-Mail nicht möglich ist. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein alle Änderungen, z.B. von E-Mail-Adresse oder postalischer Anschrift, mitzuteilen.

(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen.

(4) Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwanzig Prozent sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. 

Art. 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

(1) Die Wahl des Vorstandes

 (2) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes  und die Erteilung der Entlastung.

(3) Aufstellung des Haushaltsplanes.

(4) Ernennung von Ehrenmitgliedern und des/der Ehrenvorsitzenden.

(5) Beschlussfassung über den Arbeitsplan des Vereins, der vom Vorstand vorgelegt wird.

(6) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Geschäftsordnungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

(7) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 


Art. 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, bei seiner Verhinderung der Geschäftsführer oder der Finanzvorstand, bei deren Verhinderung ein vom Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung oder die Geschäftsordnung dem entgegenstehen.

(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.

(5) Für die Wahl des Vorstandes ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

Art. 13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

Art. 14 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Artikels der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Für eine Satzungsänderung ist ein Quorum von 30 Prozent der Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder erforderlich. 

Art. 15 Vermögen

(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 


Art. 16 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

(2) Bei der Einladung muss auf "Vereinsauflösung" als Punkt der Tagesordnung explizit hingewiesen werden. Für die Auflösung des Vereins ist ein Quorum von über 50% der Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder notwendig. Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, muss der Vorstand binnen einer Frist von drei Wochen zu einer erneuten Versammlung zu gleicher Tagesordnung einladen. Diese Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder bzw. Stimmen beschlussfähig. Hierauf muss in der zweiten Einladung hingewiesen werden.

(3) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

(4) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Volkshochschule/Köln, Fachbereich Naturwissenschaften oder eine andere, von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Einrichtung, die es ausschließlich für die Förderung der Bildungsarbeit zu alternativen/regenerativen Energien zu verwenden hat.

Download: SATZUNG

 

KASSEN- UND BEITRAGSORDNUNG

 

 

Verantwortlich:  Finanzvorstand der GAP Gesellschaft für Alternativ-Energie Projekte e. V.

in der Fassung vom:  27.04.2020

 

Die Kassen- und Beitragsordnung ist der Satzung nachrangig. Einzelheiten zu Finanzthemen, die in der Satzung für die Durchführung nicht ausreichend detailliert dargestellt werden, regelt diese Kassen- und Beitragsordnung.

 

Die Erstellung der Kassen- und Beitragsordnung obliegt dem Finanzvorstand, stellvertretend für den Gesamtvorstand. Relevante Artikel der Satzung, Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, des gesamten und des Finanzvorstands sind berücksichtigt.

 

Mit dieser neuen Version verlieren alle bisherigen Versionen ihre Gültigkeit.

 

 

1. Mitgliedsbeitrag

 

Der Jahres-Mitgliedsbeitrag für Mitglieder und Gründungsmitglieder beträgt 60,- Euro (sechzig).

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Empfänger von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) erhalten nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises gegenüber dem Finanzvorstand eine Beitragsbefreiung für die Leistungsbezugsdauer.

 

Der Mitglieds­beitrag wird zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig und ist unaufgefordert, spätestens jedoch nach Erhalt der Rechnung zu zahlen. Bei Ein- oder Austritt in den Verein im Laufe eines Kalenderjahres ist ebenfalls der komplette Jahresbeitrag zu entrichten. Der Jahresbeitrag der beitragspflichtigen Vereinsmitglieder kann nicht mit Forderungen an den Verein verrechnet werden.

 

Im Mitgliedsbeitrag ist die Möglichkeit der aktiven Teilnahme an allen Veranstaltungen der GAP e.V., den Mitgliederversammlungen, der Bezug von Mitgliederinformationen weltweit, sowie die Nutzung des Archivs, der Fachliteratur und elektronischer Medien, enthalten. Für Exkursionen und andere Veranstaltungen können (bei Teilnahme) weitere Kosten entstehen.

 

2. Erstattung von Auslagen

 

Satzungsgemäße Auslagen können entsprechend der geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften erstattet werden. Für eine Erstattung müssen Quittungen und sonstige Belege im Original dem Finanzvorstand zur Verfügung gestellt werden. Ein Erstattungsanspruch ist dem Finanzvorstand in jedem Fall unmittelbar mitzuteilen, i.d.R. im Monat des Entstehens. Eine Aufwandsspende ist unter gleichen Bedingungen möglich.

 

2.1. Erstattungsanspruch von Bewirtungskosten

 

Es gelten die jeweils gültigen steuerlichen und sonstigen Vorschriften zur Erstattung von Bewirtungskosten.

 

2.2. Erstattungsanspruch von Reisekosten

 

Es gelten die jeweils gültigen steuerlichen und sonstigen Vorschriften zur Erstattung von Reisekosten.

3. Auszüge von Bankkonten, Kontovollmachten

 

Grundsätzlich sollen alle Auszüge von Bankkonten des Vereins direkt dem Finanzvorstand zur Verfügung stehen. Bei Ausnahmeregelungen, z.B. für Projektkonten sind die Kontoauszüge spätestens nach dem abgelaufenen Quartal sowie Quittungen und Belege zu übersenden.

 

Zahlungsanweisungen bedürfen der Autorisierung bzw. Unterschrift des Finanzvorstands. Für den Fall von dessen längerer Verhinderung verfügen zusätzlich der/die Vorstandsvorsitzende und der/die Geschäftsführer/in über die Unterschriftsberechtigung. Im Einzelfall können Projektverantwortliche zusätzlich Unterschriftsvollmacht erhalten.

 

 

4. Buchhaltung

 

Die Buchhaltung erfolgt als doppelte Buchführung (GOB).

 

 

5. Finanzbericht

 

Der Jahresfinanzbericht wird vom Finanzvorstand erstellt und nach Fertigstellung allen Mitgliedern mit der Einladung zur Jahres-Mitgliederversammlung zur Verfügung gestellt.

 

 

6. Gemeinnützigkeit und Steuererklärung

 

Die GAP e.V. fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  steuerbegünstigte  Zwecke, gem. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO; § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO; § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO.

Primärer Ansprechpartner für das Finanzamt ist der Fi­nanz­vorstand.

 

Es wird jährlich eine Steuererklärung erstellt, die alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt, z.B.

·       Ausgefüllte Vordrucke bzw. elektronische Steuererklärung

·       Grundbuch (Kassenbuch) und Konten der GAP e.V.

·       Jahresbericht des Finanzvorstands

·       Jahresbericht Vorstandsvorsitz / Geschäftsführung

 

Download: KBO der GAP