GAP GESELLSCHAFT FÜR ALTERNATIV-ENERGIE PROJEKTE e.V.
S A T Z U N G
in der Fassung vom 30.09.2017
Inhaltsverzeichnis:
Art. 1 Name und Sitz des
Vereins
Art. 2 Zweck des Vereins
Art. 3 Mitgliedschaft
Art. 4 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
Art. 5 Beginn und Ende der
Mitgliedschaft
Art. 6 Aufnahmegebühr und
Jahresbeitrag
Art. 7 Geschäftsjahr
Art. 8 Organe des Vereins
Art. 9 Der Vorstand
Art. 10 Die
Mitgliederversammlung
Art. 11 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
Art. 12 Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
Art. 13 Beurkundung von Beschlüssen;
Niederschriften
Art. 14 Satzungsänderung
Art. 15 Vermögen
Art. 16 Vereinsauflösung
Art. 1
Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen "GAP Gesellschaft für
Alternativ-Energie Projekte e.V. " und hat seinen Sitz Köln.
(2) Der Verein ist in das zuständige Vereinsregister eingetragen.
Art. 2
Zweck des Vereins
(1) Die GAP Gesellschaft für Alternativ-Energie Projekte e.V. hat
den Zweck, Einzel- und Gesamtprojekte zur Erforschung, Entwicklung, Erprobung,
Darstellung, Verbreitung und Anwendung von alternativen/regenerativen Energieträgern/-quellen
durchzuführen und/oder zu unterstützen, und zugleich Bildungsarbeit zu den Abläufen
und Ergebnissen der Vereinsarbeit zu betreiben.
Damit unterstützt der Verein u.a. eine zukunftsfähige Energie-Strategie,
Klima- und Umweltschutz sowie nachhaltige Entwicklung.
(2) Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung von
Alternativ-Energie Projekten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins, einschließlich
etwaiger Überschüsse, werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins
verwendet.
(3) Er ist politisch wie konfessionell neutral und selbstlos tätig;
hierbei verfolgt er nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Der Vereinszweck soll vor allem durch folgende Mittel erreicht
werden:
a) Durch eigene Projekte
b) Durch die Unterstützung von Projekten
c) Durch Informations- und Bildungsaktivitäten, z.B. Lerneinheiten,
Workshops, Vorträge, Ausstellungen
und andere Veranstaltungen
d) Durch Veröffentlichungen
e) Durch Exkursionen
Art. 3
Mitgliedschaft, Ehrenvorsitzende(r)
(1) Mitglied werden kann jeder volljährige Bürger, der den
Vereinszweck aktiv oder passiv unterstützen möchte.
(2) Der Verein besteht aus Gründungsmitgliedern, ordentlichen
Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und dem/der Ehrenvorsitzenden.
(3) Die Mitglieder, die die Gründungsurkunde des Vereins
unterzeichnet haben, sind Gründungsmitglieder. Bei Abstimmungen der
Mitgliederversammlung haben Gründungsmitglieder zwei Stimmen.
(4) Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste um den Verein
und seiner Ziele erworben haben, können durch Beschluss der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder und der/die Ehrenvorsitzende haben die Rechte der
ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
Art. 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Gründungsmitglieder, ordentliche Mitglieder, der / die
Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht für alle
ehrenamtlichen Funktionen des Vereins. Sie können mehrere ehrenamtliche
Funktionen, mit
Ausnahme des Amtes des / der Ehrenvorsitzenden, im Verein gleichzeitig ausüben.
Besteht der Vorstand aus weniger als drei Personen hat jedes Vorstandsmitglied
nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit im Vorstand ist die Mitgliederversammlung
zwecks abschließender Beschlussfassung anzurufen.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins
zur Wahrnehmung des Vereinszwecks zu benutzen.
(4) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur
Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
(5) Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder
bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre
eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen
zurückerhalten.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
b) Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
c) Den Beitrag rechtzeitig zu entrichten
d) Bei öffentlichen Auftritten das Ansehen des Vereins zu wahren.
Art. 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der
Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen innerhalb einer
Frist von sechs Wochen Berufung einlegen. Hierüber entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch Tod
b) Durch Austritt
c) Durch Ausschluss
(3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand
zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährige Kündigungsfrist zum Schluss des
Kalenderjahres einzuhalten.
(4) Der Ausschluss erfolgt:
a) Wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der
Bezahlung seines Jahresbeitrags drei Monate im Rückstand ist.
b) Bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die
Interessen des Vereins.
c) Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des
Vereinslebens.
d) Aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden
Gründen.
(5) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt,
entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der
Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied, unter Setzung einer Frist von
mindestens zwei Wochen, Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen
schriftlich zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter
eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
(6) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur
Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von
einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich
eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur
persönlichen Rechtfertigung zu geben.
(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus
dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden
ist ausgeschlossen.
(8) Die Mitgliedschaft erlischt in den Fällen des Absatzes 4 durch
Abgabe der Erklärung der Beendigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand gegenüber
dem ausscheidenden Mitglied. Dies hat so zu erfolgen, dass Inhalt und Zugang
dieser Erklärung gerichtsverwertbar nachgewiesen werden können. Das Mitglied
hat in den Fällen des Artikel 5, Absatz 4a jedoch die Möglichkeit, durch
Zahlung des vollen Beitrags plus 10%igem Säumniszuschlag sowie aller
entstandenen Kosten innerhalb von 14 Tagen die Mitgliedschaft wieder aufleben zu
lassen.
Art. 6
Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand
festgesetzt wird.
(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein
Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während
des Geschäftsjahres eintritt.
(3) Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den
Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder
Ratenzahlungen zu bewilligen.
(4) Der Jahresbeitrag ist einer Summe zum 1. Januar ohne
Aufforderung zu zahlen.
Art. 7
Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
Art. 9
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) Dem Vorstandsvorsitzenden
b) Dem Finanzvorstand
c) Dem Geschäftsführer
d) Dem/Der Ehrenvorsitzenden
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von den
Vorstandsmitgliedern 1a) - 1c)
(=
vertretungsberechtigter Vorstand i.S.v. §29 BGB) einzeln vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm
obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse.
(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht
mehr als 1.500 EUR (eintausendfünfhundert) belasten, ist jedes
Vorstandsmitglied bevollmächtigt. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den
Verein mit nicht mehr als 4.000 EUR (viertausend) belasten, sind zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam bevollmächtigt. Für den Abschluss von
Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 4.000 EUR (viertausend) belasten,
braucht der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(5) Der Finanzvorstand verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über
die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des
Finanzvorstands.
(6) Der Vorstand erstellt:
a) Eine Kassenordnung
b) Eine Beitragsordnung
c) Eine Geschäftsordnung des Vorstandes
d) Eine Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung. Sie bedürfen
der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
e) Die Richtlinien für die längerfristigen Projekte und ihre
Schwerpunkte sowie den Arbeitsplan.
(7) Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch
so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des
Vorstandes ist möglich.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die
vom Vorstandsvorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied einberufen
werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der
Sitzungsleiter binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen
Tagesordnung einberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser
zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der
Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(9) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die
übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz bis zur nächsten
Mitgliederversammlung zu bestellen.
Art.
10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst
im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
(2a) Die Einladung erfolgt durch den Vorstand per E-Mail an die dem
Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die nicht über eine
E-Mail-Adresse erreichbar sind, werden per Brief eingeladen.
(2b) Die Einladung per Brief ist vom Mitglied gegenüber dem
Vorstand zu beantragen und dabei zu begründen, warum die Einladung per E-Mail
nicht möglich ist. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein alle Änderungen,
z.B. von E-Mail-Adresse oder postalischer Anschrift, mitzuteilen.
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte
Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich
verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung
und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn
mindestens zwanzig Prozent sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit
muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben
Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf
diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Art.
11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Die Wahl des Vorstandes
(2) Die Entgegennahme
des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
und die Erteilung der Entlastung.
(3) Aufstellung des Haushaltsplanes.
(4) Ernennung von Ehrenmitgliedern und des/der Ehrenvorsitzenden.
(5) Beschlussfassung über den Arbeitsplan des Vereins, der vom
Vorstand vorgelegt wird.
(6) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Geschäftsordnungen
und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der
Satzung übertragenen Angelegenheiten.
(7) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Art.
12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der
Vorstandsvorsitzende, bei seiner Verhinderung der Geschäftsführer oder der
Finanzvorstand, bei deren Verhinderung ein vom Vorsitzenden bestimmter
Stellvertreter.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder
Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der
Stimmabgabe ist unzulässig.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit
nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung oder die Geschäftsordnung dem
entgegenstehen.
(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim, wenn ein
Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.
(5) Für die Wahl des Vorstandes ist die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein
zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig
abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der zweite Wahlgang
Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
Art.
13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem
Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift
aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen
ist.
Art.
14 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Artikels
der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung
der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
Stimmen. Für eine Satzungsänderung ist ein Quorum von 30 Prozent der
Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder erforderlich.
Art.
15 Vermögen
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden
ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Art.
16 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung
stimmen müssen.
(2) Bei der Einladung muss auf "Vereinsauflösung" als
Punkt der Tagesordnung explizit hingewiesen werden. Für die Auflösung des
Vereins ist ein Quorum von über 50% der Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder
notwendig. Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, muss der
Vorstand binnen einer Frist von drei Wochen zu einer erneuten Versammlung zu
gleicher Tagesordnung einladen. Diese Versammlung ist unabhängig von der Anzahl
der erschienenen Mitglieder bzw. Stimmen beschlussfähig. Hierauf muss in der
zweiten Einladung hingewiesen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte
drei Liquidatoren.
(4) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es
die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den
Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Volkshochschule/Köln,
Fachbereich Naturwissenschaften oder eine andere, von der Mitgliederversammlung
zu bestimmenden gemeinnützigen Einrichtung, die es ausschließlich für die Förderung
der Bildungsarbeit zu alternativen/regenerativen Energien zu verwenden hat.
KASSEN-
UND BEITRAGSORDNUNG
Verantwortlich:
Finanzvorstand der GAP Gesellschaft für Alternativ-Energie Projekte
e. V.
in
der Fassung vom: 27.04.2020
Die
Kassen- und Beitragsordnung ist der Satzung nachrangig. Einzelheiten zu
Finanzthemen, die in der Satzung für die Durchführung nicht ausreichend
detailliert dargestellt werden, regelt diese Kassen- und Beitragsordnung.
Die
Erstellung der Kassen- und Beitragsordnung obliegt dem Finanzvorstand,
stellvertretend für den Gesamtvorstand. Relevante Artikel der Satzung, Beschlüsse
der Mitgliederversammlungen, des gesamten und des Finanzvorstands sind berücksichtigt.
Mit
dieser neuen Version verlieren alle bisherigen Versionen ihre Gültigkeit.
1.
Mitgliedsbeitrag
Der
Jahres-Mitgliedsbeitrag für Mitglieder und Gründungsmitglieder beträgt 60,-
Euro (sechzig).
Ehrenmitglieder
sind von der Beitragszahlung befreit.
Empfänger
von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) erhalten nach Vorlage eines
entsprechenden Nachweises gegenüber dem Finanzvorstand eine Beitragsbefreiung für
die Leistungsbezugsdauer.
Der
Mitgliedsbeitrag wird zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig und ist
unaufgefordert, spätestens jedoch nach Erhalt der Rechnung zu zahlen. Bei Ein-
oder Austritt in den Verein im Laufe eines Kalenderjahres ist ebenfalls der
komplette Jahresbeitrag zu entrichten. Der Jahresbeitrag der beitragspflichtigen
Vereinsmitglieder kann nicht mit Forderungen an den Verein verrechnet werden.
Im
Mitgliedsbeitrag ist die Möglichkeit der aktiven Teilnahme an allen
Veranstaltungen der GAP e.V., den Mitgliederversammlungen, der Bezug von
Mitgliederinformationen weltweit, sowie die Nutzung des Archivs, der
Fachliteratur und elektronischer Medien, enthalten. Für Exkursionen und andere
Veranstaltungen können (bei Teilnahme) weitere Kosten entstehen.
2.
Erstattung von Auslagen
Satzungsgemäße
Auslagen können entsprechend der geltenden steuerlichen und sonstigen
Vorschriften erstattet werden. Für eine Erstattung müssen Quittungen
und sonstige Belege im Original dem Finanzvorstand zur Verfügung gestellt
werden. Ein Erstattungsanspruch ist dem Finanzvorstand in jedem Fall unmittelbar
mitzuteilen, i.d.R. im Monat des Entstehens. Eine Aufwandsspende ist unter
gleichen Bedingungen möglich.
2.1.
Erstattungsanspruch von Bewirtungskosten
Es
gelten die jeweils gültigen steuerlichen und sonstigen Vorschriften zur
Erstattung von Bewirtungskosten.
2.2.
Erstattungsanspruch von Reisekosten
Es
gelten die jeweils gültigen steuerlichen und sonstigen Vorschriften zur
Erstattung von Reisekosten.
3.
Auszüge von Bankkonten, Kontovollmachten
Grundsätzlich
sollen alle Auszüge von Bankkonten des Vereins direkt dem Finanzvorstand zur
Verfügung stehen. Bei Ausnahmeregelungen, z.B. für Projektkonten sind die
Kontoauszüge spätestens nach dem abgelaufenen Quartal sowie Quittungen und
Belege zu übersenden.
Zahlungsanweisungen
bedürfen der Autorisierung bzw. Unterschrift des Finanzvorstands. Für den Fall
von dessen längerer Verhinderung verfügen zusätzlich der/die
Vorstandsvorsitzende und der/die Geschäftsführer/in über die
Unterschriftsberechtigung. Im Einzelfall können Projektverantwortliche zusätzlich
Unterschriftsvollmacht erhalten.
4.
Buchhaltung
Die
Buchhaltung erfolgt als doppelte Buchführung (GOB).
5.
Finanzbericht
Der
Jahresfinanzbericht wird vom Finanzvorstand erstellt und nach Fertigstellung
allen Mitgliedern mit der Einladung zur Jahres-Mitgliederversammlung zur Verfügung
gestellt.
6.
Gemeinnützigkeit und Steuererklärung
Die
GAP e.V. fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
steuerbegünstigte Zwecke,
gem. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO; § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO; § 52 Abs. 2
Satz 1 Nr. 8 AO.
Primärer
Ansprechpartner für das Finanzamt ist der Finanzvorstand.
Es
wird jährlich eine Steuererklärung erstellt, die alle gesetzlichen
Anforderungen erfüllt, z.B.
·
Ausgefüllte
Vordrucke bzw. elektronische Steuererklärung
·
Grundbuch
(Kassenbuch) und Konten der GAP e.V.
·
Jahresbericht
des Finanzvorstands
· Jahresbericht Vorstandsvorsitz / Geschäftsführung